Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020
Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020
§ 18.
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225420
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