Zulässiger Empfang
§ 19.
Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden:
- 1. Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern,
- 2. Rundfunkaussendungen,
- 3. Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und
- 4. Not- und Katastrophenfunkverkehr.
Schlagworte
Notfunkverkehr
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40028349
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