Empfängerstörstrahlung
§ 18.
(1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden.
(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159642
alte Dokumentnummer
N9199958520L
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