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§ 18 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Empfängerstörstrahlung

§ 18.

(1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden.

(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159642

alte Dokumentnummer

N9199958520L

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