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§ 18 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 18

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 12 jeweils der dort genannte, in seinem Wirkungsbereich berührte Bundesminister;
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

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