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§ 7 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 7

(1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber bilaterale Abkommen bestehen, oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen erfasst sind.

(2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der Partnerorganisationen weder der Erbschafts- und Schenkungssteuer noch beim Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen und Ertrag.

(4) Partnerorganisationen sind

(5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

(6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den Richtlinien des Fonds erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen zu schließenden Verträge (§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.

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