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§ 18 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

§ 18

Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 12 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12.

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