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§ 17 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

§ 17

(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission.

(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Jedoch ist § 21 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mitglieder der zweiten Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes solche Personen zu entsenden sind, die zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehören.

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