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§ 18 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Förderrichtlinien

§ 18.

(1) Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach § 4, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Gegenstand der Förderung (des Zuschusses);
  2. 2. förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;
  4. 4. Verfahren betreffend
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
  2. b) Auszahlungsmodus,
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung sowie
  1. 5. Vertragsmodalitäten.

Schlagworte

Förderungszweck

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258297

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Stichworte