7. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung Kommunikationsbehörde Austria
§ 17.
(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
20012459
Dokumentnummer
NOR40258296
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