vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Abweichendes Wirtschaftsjahr

§ 18.

Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274929

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)