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§ 18 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

4. Abschnitt

Überwachung Allgemeine Kontrollbestimmungen

§ 18.

(1)  Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jederzeit von jeder erwerbenden Person und dem Zielunternehmen Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei diesen Personen auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.

(2)  Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

  1. 1. die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
  2. 2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
  3. 3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen und
  4. 4. sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen.

(3)  Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist die Person, in deren Eigentum die Einrichtung steht oder die den Betrieb innehat, mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen.

(4)  Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung dieses Bundesgesetzes vorliegen könnte. In diesem Fall ist die in Abs. 3 genannte Person oder eine andere Person in deren Vertretung bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der genannten Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.

(5)  Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6)  Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten und Besichtigen der Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7)  Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, aufzunehmen.

Schlagworte

Bucheinsicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225576

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