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§ 18 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Pflichten der Betriebsinhaber

§ 18.

(1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

  1. 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
  2. 2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
  3. 3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
  4. 4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
  5. 5. jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.

(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

(4) Die Betriebsinhaber haben – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette befindet – durch Eigenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen oder die gemäß § 17 angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen.

(5) Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen – die Aufsichtsorgane unverzüglich zu verständigen, wenn Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 entsprechen und unterrichten diese über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224912

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