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§ 17 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17.

(1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

  1. 1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;
  2. 2. eine geeignete Behandlung;
  3. 3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;
  4. 4. die unschädliche Beseitigung;
  5. 5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
  6. 6. die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
  7. 7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
  8. 8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
  9. 9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
  10. 10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

  1. 1. wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder
  2. 2. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.

(8) Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn

  1. 1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder
  2. 2. der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder
  3. 3. eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde.

(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.

(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224911

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