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§ 18 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

3. Abschnitt

Öffentlichkeitsbeteiligung Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

§ 18.

(1) Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für

  1. 1. feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder
  2. 2. gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,

(2) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden

  1. 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153115

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