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§ 19 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

§ 19.

(1) Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

  1. 1. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
  2. 2. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
  3. 3. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, oder
  4. 4. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1
  1. in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der in § 17 Abs. 3 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;
  2. 2. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;
  3. 3. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
  4. 4. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
  5. 5. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20 erforderlich sind.

(3) Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258028

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