Studienkommission
§ 18.
(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
- 2. einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
- 3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
- 4. den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.
(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40237345
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