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§ 17 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 17.

(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein Arbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Schlagworte

Dienstvertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237344

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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