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§ 18 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 18.

Ist der Vorsitzende eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates. Ist der Einzelrichter dauernd verhindert, so entfällt die Unterfertigung des Protokolles durch den Richter.

Ist der Schriftführer eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung niederzuschreiben, so wird das Protokoll vom Vorsitzenden verfaßt und von ihm und einem Mitgliede des Senates unterschrieben. Ist der Schriftführer eines Einzelrichters dauernd verhindert, so wird das Protokoll vom Richter verfaßt und von ihm allein unterschrieben.

Die eingetretene Verhinderung ist im Sinne der §§ 16 und 17 auf dem Protokolle zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000659

alte Dokumentnummer

N1191510548N

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