vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Fortbildungspflicht

§ 17

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen und durchführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)