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§ 16 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

5. Abschnitt

Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten

§ 16

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

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