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§ 17 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Durchführung der Abwahl

§ 17

§ 7 (mit Ausnahme des die Ausschreibung an lehrgangsmäßigen Berufsschulen betreffenden Halbsatzes), § 9, § 10 Abs. 1 und § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ und „Wahlen“ jeweils die Worte „Abwahl“ und „Abwahlen“ treten. Die Stimmzettel haben der Anlage 3 zu entsprechen und den Namen sowie die Funktion des Abzuwählenden zu enthalten.

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