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§ 17 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Praxisgemeinschaften

§ 17.

Die Zusammenarbeit von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu Zwecken der fachlichen Zusammenarbeit, gegenseitigen Vertretung, gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal und des gemeinsamen Einkaufs, ist zulässig. Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237538

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