Praxisgemeinschaften
§ 17.
Die Zusammenarbeit von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu Zwecken der fachlichen Zusammenarbeit, gegenseitigen Vertretung, gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal und des gemeinsamen Einkaufs, ist zulässig. Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20011642
Dokumentnummer
NOR40237538
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