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§ 18 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften

§ 18.

(1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft).

(2) Andere Tierärztegesellschaften sind im Firmenbuch eingetragene juristische Personen des Privatrechts, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  1. 1. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu oder
  2. 2. mindestens 50% der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu und hinsichtlich der Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik ist durch Einrichtung einer Kommission die Voraussetzung für eine umfassende Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) gewährleistet. Diese mindestens dreiköpfige Kommission muss unter Leitung einer Tierärztin oder eines Tierarztes stehen und Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, müssen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Aufgabe der Kommission ist es, die Einhaltung des Tierärztegesetzes, des Tierärztekammergesetzes und die sich aus dem geltenden Recht ergebenden sonstigen Rechte und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte sicherzustellen. Insbesondere hat die Kommission dafür zu sorgen, dass die Arzneimittelanwendung den Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit sowie den anerkannten Methoden der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht und die Behandlung von Tieren unter Bedachtnahme auf tierschutzrechtliche und ethische Grundsätze sichergestellt wird.

(3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung entweder durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt oder sichergestellt ist, dass eine oder ein für die Führung angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt (tierärztliche Leitung) in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei ist.

(4) Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Abs. 2 Z 2 angehören.

Schlagworte

Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40256775

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