Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
§ 17.
(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
- 1. zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
- 2. die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist.
(2) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1. zur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß § 2 unterliegt, oder
- 2. zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 23.
(3) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225575
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)