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§ 17 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

§ 17.

(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085147

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