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§ 8 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Aufnahme in eine Weiterbildung

§ 8.

(1) In Weiterbildungen, die gemäß § 64 Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden.

(2) In Weiterbildungen, die gemäß § 104a Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige der Pflegehilfe aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.

(4) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können in Weiterbildungen auch Angehörige anderer Berufe aufgenommen werden, sofern sie auf Grund ihrer Qualifikation für die Weiterbildung geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085138

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