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§ 17 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 17.

(1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.

(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Insolvenzordnung als Masseforderungen anzusehen sind.

Schlagworte

Anmeldungskosten, Feststellungskosten

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR40118703

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