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§ 16 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 16.

Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008608

alte Dokumentnummer

N1197610783P

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