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§ 17 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldepflichten für Eier

§ 17.

(1) Packstellen haben wöchentlich Menge (in Stück) und Preis für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker und in Kleinverpackungen, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 sowie den Mischklassen XL/L, L/M und M/S getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6, sowie getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Eier aus biologischer Produktion,
  2. 2. Eier aus Freilandhaltung,
  3. 3. Eier aus Bodenhaltung und
  4. 4. Eier aus Käfighaltung.

(2) Der Verein Österreichische Eierdatenbank hat monatlich die erzeugte und an den Verein gemeldete Menge (in Tonnen) an Eiern getrennt nach Haltungsart gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 bis zum 22. Tag des Folgemonats zu melden.

(3) Als Preis ist der Verkaufspreis ab Packstelle (Packstellenabgabepreis) an den Handel, (gewichteter Durchschnittspreis nach Gewichtsklassen) bezogen auf 100 Stück festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235837

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