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§ 16 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldepflichten für Schaffleisch

§ 16.

(1) Schlachthöfe und Vermittler haben wöchentlich für Fleisch von Mastlämmern Menge in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden.

(2) Als Preis ist der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235836

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