Jahresvoranschlag
§ 176.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40252065
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