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§ 177 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Jahresabschluss

§ 177.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252066

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