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§ 174 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 174.

(1) Die Notarenrichter haben, bevor sie das erstemal ihres Amtes walten, die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hände des Senatsvorsitzenden anzugeloben.

(2) Sie unterstehen wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in Ausübung dieses Amtes zur Last fallen, der Disziplinargewalt des Obersten Gerichtshofes. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Disziplinarstrafen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015853

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