§ 173.
(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.
ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40154382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)