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§ 172 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

§ 172.

(1) Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.

(2) Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.

(3) Ein Notarenrichter, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarvergehens anhängig ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, das

  1. 1. eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. 2. eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
  3. 3. eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Gegenstand hat.

(4) Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094868

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