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§ 16 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 16.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 und 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 14 bis 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Zahntechniker, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(6) Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 5 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Schlagworte

Lehrzeit, Zahntechnikerin

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204597

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