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§ 2 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
  2. 2. Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
  3. 3. Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
  4. 4. Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
  5. 5. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
  6. 6. Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
  7. 7. Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (Grundkenntnisse),
  8. 8. Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
  9. 9. Anwenden feinmechanischer Techniken,
  10. 1 0.Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
  11. 11. Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
  12. 12. Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
  13. 13. Erfassen, Bearbeiten, Aufbereiten und sicheres Übertragen zahntechnischer Daten,
  14. 14. Digitalisieren jeglicher Art von Modellen,
  15. 15. Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen,
  16. 16. Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte sowie Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken,
  17. 17. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Gusstechnik, Teilprothese, Teilverblendung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204583

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