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§ 16 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 16

(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.

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