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§ 17 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 17

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Die Entschädigung ist vom Bund in Geld zu leisten.

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