§ 16
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 29, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)