§ 17
Die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
- 1. kein Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
- 2. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 1 dritter Satz vorsieht;
- 3. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) undurchführbar geworden ist.
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