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§ 16 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Verwendung von Festpunkten

§ 16.

Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in § 15 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in § 15 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144998

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