2. Abschnitt
Vermessungen über Tage Allgemeines
§ 15.
(1) Vermessungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 2 entsprechender Methoden durchzuführen.
(2) Vermessungen über Tage sind so vorzunehmen, dass unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte ±0,05 m, Einschaltpunkte ±0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit für die bergbaueigenen Festpunkte eingehalten wird:
- 1. bei der Bestimmung von Standpunkten: ±0,10 m und
- 2. bei der Bestimmung anderer Festpunkte: ±0,15 m.
(3) Der höhenmäßige Anschluss an das System der Landesvermessung (Triangulierungspunkte, Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) ist so durchzuführen, dass eine Höhengenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird.
(4) Vermessungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.
Schlagworte
Präzisionsellement
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40144997
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