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§ 16 LF-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Übergangsbestimmungen

§ 16.

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 34 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.

(3) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260437

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