vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 LF-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Ausnahmen

§ 15.

(1) Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 431 Abs. 2 LAG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,

  1. 1. durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt, und
  2. 2. nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.

(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:

  1. 1. nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. 2. unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
  3. 3. wenn nach Anhörung einer Ärztin bzw. eines Arztes im Sinne des § 240 Abs. 13 LAG gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
  4. 4. befristet, wobei die Frist maximal vier Jahre betragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260436

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)