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§ 16 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 16

Die in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Rücksicht auf den Spitals- oder Prosekturbetrieb etwa notwendigen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung werden von der politischen Landesbehörde durch Kundmachungen bekanntgegeben.

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