vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

III. Abschnitt.

Besondere Vorschriften für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen.

§ 15

Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des § 8 hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)