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§ 16 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 16

(1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

  1. 1. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,
  2. 2. die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
  3. 3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind

  1. 1. die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
  2. 2. die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
  3. 3. das Datum der Ausschreibung,
  4. 4. das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
  5. 5. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
  6. 6. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
  7. 7. Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 50 AusG maßgebend sind.

(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.

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