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§ 12 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Dokumentation

§ 12

(1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. 1. den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,
  2. 2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
  3. 3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
  4. 4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte,
  5. 5. die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
  6. 6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
  7. 7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
  8. 8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.

(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

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