Organisation des Netzzuganges
§ 16.
(1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(2) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40154972
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)